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Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht reguliert Marktstrategien von Unternehmern und dient letztlich ihrem Schutz.
Es untersagt verschiedene unfaire Verhaltensweisen von Unternehmern auf dem Markt als unlauteren Wettbewerb.

Fair oder unfair?

Die Regeln für einen fairen Wettbewerb befinden sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):

I.     Unlautere geschäftliche Handlungen
II.    Rechtsbruch
III.   Mitbewerberschutz
IV.   Aggressive Geschäftliche Handlungen
V.    Irreführende geschäftliche Handlungen
VI.   Irreführung durch Unterlassen
VII.  Unlautere vergleichende Werbung
VIII. Unzumutbare Belästigungen
IX.   Folgen von Wettbewerbsverstößen
X.    Haftung des GmbH-Geschäftsführers

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Wettbewerbsverstöße

Grundregel

Geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG).

Das Wettbewerbsrecht konkretisiert diesen Grundsatz durch eine Reihe von Regelbeispielen im UWG.

Fünf Kategorien:

  • Unlautere geschäftliche Handlungen (Grundregel)
  • Rechtsbruch
  • Mitbewerberschutz
  • Aggressive Geschäftliche Handlungen
  • Irreführende geschäftliche Handlungen
  • Irreführung durch Unterlassen
  • Unlautere vergleichende Werbung
  • Unzumutbare Belästigungen

.

Das Wettbewerbsrecht verbietet Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer gegen ein Gesetz verstößt, das dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zudem muss der Verstoß geeignet sein die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Gesetz
Gesetzliche Vorschrift im Sinne dieser Bestimmungen ist jede Rechtsnorm (vgl. Art. 2 EGBGB), die in Deutschland gilt (vgl. BGH, Urt. vom 21.07.2005, Az. I ZR 170/02).

Marktverhaltensregel
Dies ist eine gesetzliche Vorschrift, deren Sinn und Zweck zumindest auch darin besteht, das Verhalten eines Unternehmens am Markt im Interesse anderer Marktteilnehmer zu steuern.

Beispiele für Normen mit Marktverhaltensregeln:

Wettbewerbsrecht schützt Mitbewerber

Die Regeln des Mitbewerberschutzes verbieten eine gezielte Schädigung und Behinderung von Mitbewerbern. Das Gesetz unterscheidet vier Fälle:

1. Verunglimpfung
von Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers.

2. Rufschädigung
durch Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

3. Nachahmung
von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers, wenn diese Waren angeboten werden.

4. Gezielte Behinderung
von Mitbewerbern.

Das Wettbewerbsrecht verbietet aggressive geschäftliche Handlungen

Dies sind Handlungen, die geeignet sind, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die diese andernfalls nicht getroffen hätten.

Dies ist der Fall, wenn die Entscheidungsfreiheit der Verbrauchers oder sonstiger Marktteilnehmers erheblich beeinträchtigt werden kann durch

  • Belästigung,
  • Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
  • unzulässige Beeinflussung.

Maßgeblich sind für die Feststellung einer aggressiven geschäftlichen Handlung

  • Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
  • die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
  • die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;
  • belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht;
  • Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.

Zu den Umständen zählen auch geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.

Das Wettbewerbsrecht verbietet z. B. folgende irreführende Handlungen:

Qualitätszeichen: Gütesiegel ohne die erforderliche Erlaubnis und Nachprüfbarkeit
Lockangebot: Werbung mit günstigen Waren, von denen jedoch nur eine sehr geringe Menge auf Lager ist
Falsche Angaben 1: bevorstehende Geschäftsauflösung in Zusammenhang mit Räumungsangeboten
Falsche Angaben 2: Bewerbung eines Produkts oder einer Dienstleistung mit der Angabe „Preisgekrönt“ obwohl es keine Preisverleihung für dieses Produkt bzw. diese Dienstleistung gibt
Falsche Angaben 3: Zutat X ist enthalten, obwohl diese nicht enthalten ist (Früchtetee, der als Himbeertee mit der Abbildung von frischen Himbeeren beworben wird, ohne Hinweis darauf, dass es nur Früchtetee mit Himbeergeschmack ist, weil tatsächlich keine Himbeeren enthalten sind.)
Werbung mit Superlativen: Formulierungen „größte, beste, einzigartige“ sind in der Regel nicht beweisbar.
Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Besondere Heraushebung („Die bei uns bestellten Waren können Sie innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zurücksenden und erhalten den Kaufpreis zurück!“)
Preis: Werbung mit einem reduzierten Preis, ohne den vorherigen Preis oder einen sonstigen Bezug des neuen zum altem Preis anzugeben
Wirkung eines Produkts: Werbung behauptet Wirkung, die es nicht hat, bzw. die nicht nachgewiesen werden kann

Das Wettbewerbsrecht verbietet das Verschweigen von Informationen

Das Verschweigen von Informationen kann ebenfalls irreführend sein. Dies ist der Fall, wenn die vorenthaltenen Informationen wesentlich für die geschäftliche Entscheidung sind. Irreführend durch Unterlassen ist auch die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise oder die verspätete Bereitstellung wesentlicher Informationen.

Wesentliche Informationen sind Informationen über

 

  • alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung;
  • die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;
  • der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der unternehmerischen Sorgfalt abweichen, und
  • das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf;
  • Informationen, die aufgrund von Unionsrecht gegeben werden müssen.

Kommerzieller Zweck
Es ist auch verboten, den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich zu machen, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

 

Das Wettbewerbsrecht verbietet unlautere vergleichende Werbung 

Vergleichende Werbung ist grundsätzlich erlaubt. Sie darf jedoch nicht unlauter sein! Vergleichende Werbung ist in § 6  UWG  geregelt.

1. Was ist Vergleichende Werbung?
Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht (§ 6 Abs. 1 UWG).

2. Wann ist vergleichende Werbung unlauter?
Vergleichende Werbung ist nach § 6 Abs. 2 UWG unlauter, wenn der Vergleich

  •  sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
  • nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
  • im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt, den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
  • die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
  • eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

3. Was ist erlaubt?
Erlaubt ist, was nicht verboten ist (s. o.).
Vergleichende Werbung darf  zur Information der Verbraucher über Eigenschaften und Vorteile einer Ware oder Dienstleistung eingesetzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Werbung wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der konkurierenden Produkte vergleicht und nicht irreführend ist.

Rechtssicher gestaltet, ermöglicht sie dem Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung über die am Markt angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu treffen.

Das Wettbewerbsrecht verbietet unzumutbare Belästigungen

Neukunden-Gewinnung ist einer der nachhaltigsten Erfolgsfaktoren. Wer dabei allzu tief in die Werbekiste greift, riskiert eine Abmahnung..

1. Was bedeutet unzumutbare Belästigung?
Eine Werbung, die der Empfänger erkennbar nicht wünscht, ist verboten . Hierfür reicht es aus, wenn der Empfänger dies z. B. durch entsprechende Schilder an ihren Türen oder Briefkästen („Bitte keine Werbung einwerfen!“ / „Keine Vertreter“)  zum Ausdruck bringt oder seine Adressdaten und Telefonnummer in eine Werbesperrliste („Robinsonliste“) einträgt.

2. Darf man mit unverlangter Werbung an potentielle Kunden herantreten?
Nach dem Gesetzeswortlaut von § 7 Abs. 3 UWG ist E-Mail Werbung ohne explizite Einwilligung des Verbrauchers möglich, sofern folgende Bedingungen vollständig erfüllt werden:

  • der Kunde im Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware oder Dienstleistung seine E-Mail Adresse mitgeteilt hat,
  • die Werbung ausschließlich in Verbindung mit ähnlichen Waren oder Dienstleistungen steht,
  • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  • der Kunde beim Erheben der E-Mail Adresse explizit und verständlich darauf hingewiesen wurde, dass der Kunde der Verwendung jederzeit widersprechen kann und hierbei keine anderen Kosten entstehen, als die Übermittlungskosten nach dem Basistarif.

3. Welche Kommunikationswege sind belästigend und verboten?
Belästigende Kommunikationswege sind z. B. die folgenden Werbeformen ohne Einwilligung oder gegen den Erkennbaren Willen des Empfängers :

  • Briefkastenwerbung,
  • Telefonwerbung,
  • Faxwerbung,
  • E-Mail Werbung,
  • SMS Werbung,
  • Vertreterbesuche.

4. Welche Anforderungen muss die erforderliche Einwilligung potentieller Kunden erfüllen?
In der Regel ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Die Einwilligung muss vor dem gezielten Ansprechen von Verbrauchern vorliegen. Zu Beweiszwecken sollte Sie schriftlich oder in elektronischer Form mit Speicherung in einer Datenbank eingeholt werden. 

 Folgen von Wettbewerbsverstößen

1. Welche Folgen zieht ein Verstoß gegen das UWG nach sich?
Verstöße gegen dieses Gesetz können zu Abmahnungen, gerichtlichen Verboten, Vertragsstrafen, Ordnungsgeldern, Bußgeldern, Freiheitsstrafe  oder Geldstrafe führen.  

2. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen und qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind können folgende wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen wettbewerbswidrig handelnde Unternehmer geltend machen:

  • Unterlassungsansprüche,
  • Schadensersatzansprüche,
  • Auskunftsansprüche,
  • Gewinnabschöpfungsansprüche an den Bundeshaushalt.

3. Bußgelder
Verstöße gegen das UWG können mit Bußgeldern in Höhe bis zu 300.000,00 € geahndet werden.

4. Strafen
Im Rahmen eines Strafverfahrens können Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen verhängt werden. Die Höhe der Geldstrafe ist von verschiedenen Faktoren abhängig. 

5. Kosten
Bei nachgewiesener Rechtsverletzung muss der Verletzer auch die Verfahrenskosten tragen. Hierzu gehören neben Kosten der Abmahnung auch Anwalts- und Gerichtskosten. 

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet persönlich für den Wettbewerbsverstoß seines Unternehmens.

Bei einer Abmahnung gegen eine GmbH wird oft der Geschäftsführer dieser GmbH persönlich für den Wettbewerbsverstoß haftbar gemacht. Er soll dann z.B. persönlich eine Unterlassungserklärung abgeben. Das liegt an der sog. Organhaftung. Diese ist in § 31 BGB geregelt und gilt auch für eine GmbH. Danach haften Organmitglieder für Schäden, die auf einer von ihnen begangenen Pflichtverletzung beruhen, und zwar

– persönlich,
– unbeschränkt und
– mit ihrem gesamten Vermögen.

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber Wettbewerbern kommt aber nur in begrenztem Umfang aufgrund besonderer Regelungen in Betracht. Allein die Tatsache, dass jemand Geschäftsführer ist, reicht nicht aus, um die Pflicht zur Haftung auszulösen.

Der Geschäftsführer muss persönlich eine ihm obliegende Pflicht verletzt haben:
– Haftung des Geschäftsführers aufgrund eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz (Deliktsrecht)
– Haftung wegen einer Garantenstellung im Aufgabenbereich des Geschäftsführers
– Haftung aufgrund Organschaftlicher Stellung durch vertragliche Interessenwahrungs-, Loyalitäts- und Schutzpflichten der Gesellschaft gegenüber Vertragspartnern
– ggf. Haftung des Geschäftsführers für bekannte und bewusst ignorierte Organisationsmängel

Folgen der Haftung:
a) Der abgemahnte GmbH-Geschäftsführer ist persönlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet.
b) Der Geschäftsführer ist auch bei einem Unternehmenswechsel, in einer späteren Selbstständigkeit und als Privatperson gebunden.

Kein Unterlassungsanspruch gegen einen GmbH-Geschäftsführer persönlich besteht
a) bei Fehlen einer persönlichen Erfolgsabwendungspflicht des Geschäftsführers
b) bei Fehlen einer Erstbegehungsgefahr

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Kerstin Dieter

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