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Nährwertkennzeichnung

Die Pflicht zur Nährwertdeklaration ist seit dem 13.12.2016 verbindlich. Die Erfahrung zeigt, dass eine korrekte Nährwertkennzeichnung komplex ist.
Gern berate ich Sie in Fragen zur Nährwertkennzeichnung.

Viele Informationen dazu finden Sie in dieser Seite oder in meinem Buch.

Nährwertkennzeichnung – Sechs Informationen für Lebensmittelunternehmer:

I. Nährwertdeklaration ist seit 2016 Pflicht
II. Nährwertkennzeichnung nach LMIV
III. Nährwertkennzeichnung bei Health Claims
IV. Nährwertkennzeichnung bei Nahrungsergänzungsmitteln
V. Äußere Form der Nährwertkennzeichnung
VI. Ausnahmen von der Pflicht zur Nährwertkennzeichnung

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Nährwertkennzeichnung – Sechs Hinweise

Eine Nährwertkennzeichnung ist seit dem 13.12.2016 für alle Lebensmittel – bis auf wenige Ausnahmen – verbindlich.
Die Regelungen über den Inhalt und die Form der Nährwertkennzeichnung ist in der LMIV geregelt.
Bereits vorher waren schon einige bestimmte Lebensmittel mit einer Nährwertkennzeichnung zu versehen.

Es sind ausschließlich folgende Nährwerte in der nachfolgend dargestellten Reihenfolge anzugeben (Anhang XV LMIV).
Die fett gedruckten Angaben, die sog. „Big 7 “ sind Pflichtangaben, während die anderen Angaben freiwillig gemacht werden können.
Das bisherige 1 + 4-Modell über die erweiterte Nährwertinformation des BMELV ist nicht mehr zulässig.
Die neue Nährwertkennzeichnung im Einzelnen:

  • Energie kJ/kcal
  • Fett g
  • davon:
    • gesättigte Fettsäuren g
    • einfach ungesättigte Fettsäuren g
    • mehrfach ungesättigte Fettsäuren g
  • Kohlenhydrate g
  • davon:
    • Zucker g
    • mehrwertige Alkohole g
    • Stärke g
  • Ballaststoffe g
  • Eiweiß g
  • Salz g
  • Vitamine und Mineralstoffe dürfen nur erwähnt werden, wenn eine signifikante Menge im Lebensmittel enthalten ist.

Signifkkante Menge und Referenzmenge für Vitamine und Mineralstoffe
Die signifikante Menge ist anhand der Referenzmengen des Anhangs XIII zu ermitteln.

Referenzmengen für Kinder
gibt es (noch) nicht. Sie dürfen auch nicht freiwillig gemacht werden. Dies ist erst erlaubt, wenn solche Referenzmengen einzelstaatlich erlassen wurden (Art. 43 LMIV).

Brennwert und Nährstoffmengen
Zusätzlich dürfen Brennwert und Nährstoffmengen als Prozentsatz der in Anhang VIII Teil B LMIV festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g bzw. zu 100 ml ausgedrückt werden.
In diesem Fall muss in unmittelbarer Nähe dieser Angabe folgende zusätzliche Erklärung wörtlich abgegeben werden: „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400 kJ/2000 kcal)“. Dies kann z. B. durch einen Sternchenverweis geschehen.

Nach HCVO ist eine Nährwertkennzeichnung (Art. 8 RL 2002/46/EG / Art. 7 Abs. 3 HCVO) vorzunehmen.
Die Angabe einer darüberhinaus gehenden freiwilligen Nährwertdeklaration ist möglich (nach den Vorgaben der Art. 30ff. LMIV).

Die Nährwertkennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln richtet sich nach der NemV.
Danach müssen die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Verzehrsmenge  und die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A der LMIV angegebenen Referenzwerte, sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festgelegt sind, angegeben werden.
Der Angabe der sog. „Big 7“ gem. LMIV bedarf es daher in der Regel nicht.

Tabellenform bevorzugt
Die Nährwertdeklaration sollte in Tabellenform erfolgen.
Davon kann abgesehen werden, wenn nicht genügend Platz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist auch eine Nennung hintereinander zulässig.

Grafische Darstellung
Die Nährwertangaben dürfen zudem als grafische Darstellung z. B. für eine einzelne Portion in Form von Tönnchen wiederholt werden. Dabei ist in jedem Fall die Mindestschrifthöhe von 1,2 mm einzuhalten.
Zulässig sind grundsätzlich nur verständliche, neutrale und den Verbraucher lediglich sachlich richtig informierende Symbole oder Piktogramme.

Närwertampel
Die Angabe einer Nährwertampel mit den Farben rot, gelb, grün im Sinne einer Bewertung ist nicht zulässig.

Nutri-Score
Nutri-Score ist ein aus Frankreich stammendes Kennzeichnungssystem, das Informationen über die Nährwertqualität eines Lebensmittels auf der Vorderseite der Verpackung geben soll. Der Verbraucher soll eine Übersicht über darüber erhalten, ob die Nährwertqualität vorteilhaft oder weniger vorteilhaft ist. Dabei wird eine fünfstufige Farbskala von dunkelgrün bis rot, versehen mit den Buchstaben A bis E verwendet.
Die Einstufung erfolgt nach einem definierten System, dem wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde liegen. Dennoch gibt es auch kritische Stimmen zu diesem auf dem Vormarsch befindlichen System.

Die Ausnahmen für die Nährwertdeklaration sind in Anhang V LMIV genannt:

  • unverarbeitete Erzeugnisse aus einer Zutat/Zutatenklasse,
  • für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch wenn lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden,
  • Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus,
  • Salz und Salzsubstitute,
  • Tafelsüßen,
  • Aromen,
  • Gelatine,
  • Gelierhilfen für Konfitüre,
  • Hefe,
  • Kaugummi,
  • Lebensmittel in kleiner Verpackung oder Behältnis (größte Oberfläche weniger als 45 cm²).

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Kerstin Dieter

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