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Vermarkter

ist der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Unternehmer. Der Vermarkter gewährleistet gemäß dem anwendbaren Recht und den Anforderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Information über das Lebensmittel. Er ist dafür verantwortlich, dass diese Anforderungen eingehalten werden. Händler, die nicht Vermarkter sind, sind nur eingeschränkt nach Maßgabe von Artikel 8 Abs. 3 bis 5 LMIV verantwortlich.