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Rechtliches Gehör

heißt, dass der Betroffene vor Erlass einer für ihn nachteiligen Entscheidung Gelegenheit hat, sich zur Sache zu äußern. Das Vorbringen des Betroffenen ist dabei zur Kenntnis zu nehmen, zu würdigen und ggf. zu berücksichtigen. Das Recht auf rechtliches Gehör steht jedem nach Art. 103 (Grundgesetz) GG sowohl im  Strafverfahren, im Bußgeldverfahren und imVerwaltungsverfahren zu.