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Bedarfsgegenstände

sind nicht essbare Dinge, die im Kontakt mit Menschen, Lebensmitten oder Kosmetik verwendet werden. Dazu gehören nach § 2 LFGB  z. B. Verpackungen für Lebensmittel und kosmetische Mittel, Gegenstände  zur Körperpflege (keine kosmetischen Mittel!), Spielwaren, Textilien und Schmuck, Reinigungs- und Pflegemittel.